§
1
Alle Aktivitäten erfolgen als Abteilung des
Turn- und Sportvereines Ende unter der Bezeichnung
„TuS-Ende“. Die gültige Vereinssatzung hat in
vollem Umfang Gültigkeit. Sollten jetzt oder später
einzelne Bestimmungen der Abteilungssatzung von der
Vereinssatzung ganz oder zum Teil abweichen, kann der
Vereinsvorstand des TuS-Ende diese durch einseitige
Erklärung für ungültig erklären. Die Gültigkeit
der Satzung ist hiervon nicht betroffen.
§
2
Zweck der Abteilung ist es, den Tennissport zu
fördern und den gesellschaftlichen Kontakt zu
pflegen. Ihre Aufgaben liegen außerdem auf dem Gebiet
der Jugendförderung.
§
3 Die
Abteilung ist über den TuS-Ende
Mitglied
des Westfälischen Tennis-Verbandes und des Deutschen
Tennis-Bundes e.V.
§
4 Geschäftsjahr
ist vom 01.04. bis zum darauffolgendem Jahr 31.03. (geändert
auf der Jahreshauptversammlung der Tennisabteilung im
Jahr 1999).
§
5
Ordentliche Mitglieder der Abteilung sind:
a) aktive Mitglieder
b) Jugendliche zur Vollendung des 18.
Lebensjahres zu Beginn des Geschäftsjahres
Ordentlichen Mitgliedern stehen – soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist - alle
Mitgliedsrechte zu.
§
6
Die Aufnahme von Mitgliedern in die Abteilung
erfolgt auf deren Antrag durch den
Abt. Vorstand. Mitglied der Abteilung kann jede
natürliche Person werden, die Mitglied des TuS-Ende
e.V. ist oder wird. Mit Eingang der Aufnahmeerklärung
beim Vorstand wird der Jahresbeitrag fällig. Soweit
ein Familienbeitrag entrichtet wird, erhalten minderjährige
Kinder ordentlicher Mitglieder die Mitgliedsschaft
durch Anzeige des Mitglieds an den Vorstand. Sie haben
vom Eingang der Anzeige an die Stellung eines
ordentlichen Mitgliedes.
§
7
Ordentlichen Mitgliedern
stehen die Anlagen und Geräte der Abteilung im Rahmen
der gemäß § 22 erlassenen Ordnung zur Verfügung.
Jedes Mitglied hat sich über die Satzung der
Abteilung sowie über die gemäß § 22 erlassene
Ordnung zu unterrichten und sich über die Beschlüsse
der Jahreshauptversammlung zu orientieren.
Das
Stimmrecht in Mitgliederversammlungen, zu allen
Funktionen innerhalb der Abteilung, steht allen
ordentlichen Mitgliedern zu. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche im Sinne des § 5c, nicht jedoch den Jugendwarten. Die
Jugendlichen nehmen
ihre Rechte in der Jugendversammlung wahr.
Ordentliche
Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Beiträge und
ggf. Umlagen zu entrichten. Das Sepa-
Lastschrifteinzugsverfahren ist für alle Mitglieder
zwingend.
§
8
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod,
Austritt ( § 9 ) oder Ausschluss ( §10 ) aus der
Abteilung bzw. aus dem TuS-Ende. Soweit Beiträge etc.
bereits fällig sind, sind diese noch zu zahlen bzw.
werden nicht erstattet. Der Vorstand hat das Recht auf
Erlass.
§
9
Der Austritt eines Mitglieds aus der Abteilung
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand und kann nur bis zum 31. Januar jeden Jahres
für das laufende Jahr erfolgen.
Nach
Eingang der Austrittserklärung verliert das Mitglied
sein Stimmrecht und seine Ämter. Die übrigen
Mitgliedschaftsrechte sind bis zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Austrittes gewahrt.
§
10
Der Ausschluss aus der Abteilung erfolgt nach
Anhörung des Betroffenen Mitgliedes durch
Beschluss des Vorstandes mit einer
Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen
Mitglieder. Einer Anhörung bedarf es nicht im Falle
des Abs. a.
Ausschließungsgründe
sind:
·
Nichteinhaltung
der Beitrags- und sonstiger Zahlungsverpflichtungen,
sofern der Vorstand nach schriftlichem Antrag keine
Stundung oder Erlass erteilt hat. Der Ausschluss darf
nicht vor Ablauf einer Frist von 6 Wochen erfolgen,
gerechnet vom Zugang der ersten schriftlichen
Zahlungsaufforderung;
·
Erhebliche
Verfehlungen gegen die Satzung, die gemäß § 22
erlassene Ordnung, Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und Anordnung des Vorstandes;
·
Verstöße
gegen Ehre und Ansehen sowie die Interessen der
Abteilung;
·
Verfehlungen
gegen den sportlichen Anstand und
·
sonstige
wichtige Gründe.
§
11
Bei leichteren Verfehlungen der im § 10
genannten Art kann der Vorstand ferner schriftliche
oder mündliche Verwarnungen und Spiel- oder
Platzsperren aussprechen.
§
12
Alle Disziplinarmaßnahmen, mit Ausnahme der mündlichen
Verwarnung, sofern nicht
das Mitglied deren schriftliche Bestätigung
verlangt, werden schriftlich mitgeteilt.
Gegen
die Maßnahmen steht dem Mitglied binnen 14 Tagen nach
Zugang der Mitteilung der schriftliche Einspruch an
den Vorstand zu.
§
13
Über den Einspruch entscheidet unter
Ausschluss des Rechtsweges ein nach §14 zu bildendes
Schiedsgericht nach Anhörung des Vorstandes und des
Betroffenen.
§
14
Das Schiedsgericht ist mit dem Vorstand des
TuS-Ende identisch. Der 1. Vorsitzende des TuS-Ende
ist auch der Vorsitzende des Schiedsgerichtes.
§
15
Organe der Abteilung sind:
·
die
Mitgliederversammlung ( §16 );
·
der
Vorstand ( § 17 );
·
die
Jugendversammlung ( § 18 )
Die
Mitarbeit in Organen der Abteilung erfolgt
unentgeltlich in Wahrnehmung eines Ehrenamtes.
§
16
der Mitgliederversammlung gehören alle
ordentlichen Mitglieder an.
Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind:
·
Entgegennahmen
der Berichte des Vorstandes sowie Kassenprüfer;
·
Entlastung
des Vorstandes;
·
Sonstige
ihre durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Es
findet eine jährliche ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand sowie
durch mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder
beantragt werden. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Einladung, durch Ankündigung in der örtlichen
Presse, durch Aushang in den Informationskästen des
Vereines oder auf unserer Homepage.
Versammlungsleiter
der Mitgliederversammlung ist der erste Vorsitzende,
bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Für die Dauer
der Neuwahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Danach
übernimmt der gewählte 1. Vorsitzende die
Versammlung.
Soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet
die Ablehnung des Antrages.
Bei
Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der die
meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie
ihre Wahlannahme dem Vorstand vorher angezeigt haben.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch
Handzeichen, soweit nicht die Mitgliederversammlung im
Einzelfall etwas anderes bestimmt.
§
17
Der Vorstand besteht aus:
·
dem/der
Vorsitzenden;
·
dem/der
Geschäftsführer/in und gleichzeitig 2. Vorsitzenden;
·
dem/der
Schatzmeister/in;
·
dem/der
1. Sportwart/in;
·
dem/der
2. Sportwart/in;
·
dem/der
Jugendwart/in
Aufgaben
des Vorstandes sind:
·
Ausführung
der Beschlüsse der Abteilungsorgane und des
Schiedsgerichtes,
·
Verwaltung
und Vertretung der Abteilung,
·
Disposition
und finanzielle Maßnahmen aller Art,
·
Sonstige
ihm durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben.
Die gesetzliche Vertretung der Abteilung wird von den
Vorstandsmitgliedern zu a) bis b) einzeln oder
gemeinsam wahrgenommen.
Die
Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Ist die
Wahl des Jugendwartes, der Jugendwartin in einer
Jugendsatzung der Tennisabteilung geregelt, so ist
diese für seine Wahl maßgeblich.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Wahlperiode
aus, so erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der
Wahlperiode durch den Restvorstand.
Der
Vorstand bestimmt den Zeitpunkt seiner Sitzung. Außerordentliche
Vorstandssitzungen werden auf Verlangen des 1.
Vorsitzenden oder von 2 sonstigen Vorstandsmitgliedern
durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Tage. Der
Vorstand ist beschlussfähig mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.
Soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen
Abwesenheit die des Stellvertreters in der oben aufgeführten
Reihenfolge. Die Abstimmungen erfolgen in offener
Form.
Der
Vorstand ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung
einen Haushaltsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Zur
Vorbereitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse und Kommissionen einsetzen, deren
Mitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben
unentgeltlich wahrnehmen.
Die
Mitglieder des Vorstandes werden als Delegierte zur
Delegiertenversammlung des TuS-Ende e.V. entsandt. Die
Wahl weiter Delegierter und Ersatzdelegierter obliegt
der Mitgliederversammlung.
§
18
Die Vertretung der Jugendlichen in der
Hauptversammlung ist in der Jugendsatzung geregelt.
§
19
Über den Verlauf der Sitzungen, Wahlen und
Abstimmungen der Organe der Abteilung sowie der
Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind Protokolle zu
führen und durch den jeweiligen Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter und den Protokollführer zu
unterzeichnen und dem Vorstand zum Zwecke der
Archivierung zuzuleiten.
§
20
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei für die
Dauer eines Jahres von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Eine
einmalige Wiederwahl ist möglich, wobei jedoch einer
der jeweiligen Kassenprüfer ausscheidet. Eine weitere
Wiederwahl ist nicht vor Ablauf von drei Jahren möglich.
Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§
21
Aufnahmegebühren, Beiträge und ggf. Umlagen
setzt die Mitgliederversammlung für mindestens ein
Geschäftsjahr im Voraus fest und bestimmt über die
Zahlungsweise.
In
begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt,
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen zu stunden
oder zu erlassen.
§
22
Zur Regelung und der Benutzung der Anlagen und
Geräte der Abteilung sowie zur Gewährung eines
ordnungsgemäßen Spiel-und Wettkampfbetriebes erlässt
der Vorstand entsprechende Ordnungen, die den
Mitgliedern durch Aushang oder in anderer geeigneter
Form bekanntgemacht werden.
§
23
Satzungsänderungen erfolgen durch die
Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
§
24
Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer
Mitgliederversammlung auf deren Tagesordnung ausschließlich
der Punkt „ Auflösung der Abteilung“ stehen darf,
beschlossen werden.
Zur
Auflösung der Abteilung bedarf es einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das
Abteilungsvermögen fällt im Fall der Auflösung dem
TuS-Ende zu.
§
25
Diese Satzung tritt nach der
Jahreshauptversammlung 1999 in Kraft.