Satzung

der Tennisabteilung

des

TuS-Ende e.V.

 

§  1  Alle Aktivitäten erfolgen als Abteilung des Turn- und Sportvereines Ende unter der Bezeichnung „TuS-Ende“. Die gültige Vereinssatzung hat in vollem Umfang Gültigkeit. Sollten jetzt oder später einzelne Bestimmungen der Abteilungssatzung von der Vereinssatzung ganz oder zum Teil abweichen, kann der Vereinsvorstand des TuS-Ende diese durch einseitige Erklärung für ungültig erklären. Die Gültigkeit der Satzung ist hiervon nicht betroffen.

§  2  Zweck der Abteilung ist es, den Tennissport zu fördern und den gesellschaftlichen Kontakt zu pflegen. Ihre Aufgaben liegen außerdem auf dem Gebiet der Jugendförderung. 

§  3  Die Abteilung ist über den TuS-Ende Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes und des Deutschen Tennis-Bundes e.V.

§  4  Geschäftsjahr ist vom 01.04. bis zum darauffolgendem Jahr 31.03. (geändert auf der Jahreshauptversammlung der Tennisabteilung im Jahr 1999).

§  5  Ordentliche Mitglieder der Abteilung sind:

        a) aktive Mitglieder                                                            

        b) Jugendliche zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu Beginn des Geschäftsjahres          Ordentlichen Mitgliedern stehen – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist - alle Mitgliedsrechte zu.

§  6  Die Aufnahme von Mitgliedern in die Abteilung erfolgt auf deren Antrag durch den  Abt. Vorstand. Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden, die Mitglied des TuS-Ende e.V. ist oder wird. Mit Eingang der Aufnahmeerklärung beim Vorstand wird der Jahresbeitrag fällig. Soweit ein Familienbeitrag entrichtet wird, erhalten minderjährige Kinder ordentlicher Mitglieder die Mitgliedsschaft durch Anzeige des Mitglieds an den Vorstand. Sie haben vom Eingang der Anzeige an die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes.

§  7  Ordentlichen Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte der Abteilung im Rahmen der gemäß § 22 erlassenen Ordnung zur Verfügung. Jedes Mitglied hat sich über die Satzung der Abteilung sowie über die gemäß § 22 erlassene Ordnung zu unterrichten und sich über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu orientieren.

Das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen, zu allen Funktionen innerhalb der Abteilung, steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche im Sinne des § 5c, nicht jedoch den Jugendwarten. Die Jugendlichen nehmen ihre Rechte in der Jugendversammlung wahr.

Ordentliche Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Beiträge und ggf. Umlagen zu entrichten. Das Sepa- Lastschrifteinzugsverfahren ist für alle Mitglieder zwingend.

§  8  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt ( § 9 ) oder Ausschluss ( §10 ) aus der Abteilung bzw. aus dem TuS-Ende. Soweit Beiträge etc. bereits fällig sind, sind diese noch zu zahlen bzw. werden nicht erstattet. Der Vorstand hat das Recht auf Erlass.

§  9  Der Austritt eines Mitglieds aus der Abteilung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur bis zum 31. Januar jeden Jahres für das laufende Jahr erfolgen. 

Nach Eingang der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht und seine Ämter. Die übrigen Mitgliedschaftsrechte sind bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austrittes gewahrt. 

§ 10  Der Ausschluss aus der Abteilung erfolgt nach Anhörung des Betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einer  Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Einer Anhörung bedarf es nicht im Falle des Abs. a.

Ausschließungsgründe sind:

·        Nichteinhaltung der Beitrags- und sonstiger Zahlungsverpflichtungen, sofern der Vorstand nach schriftlichem Antrag keine Stundung oder Erlass erteilt hat. Der Ausschluss darf nicht vor Ablauf einer Frist von 6 Wochen erfolgen, gerechnet vom Zugang der ersten schriftlichen  Zahlungsaufforderung;

·        Erhebliche Verfehlungen gegen die Satzung, die gemäß § 22 erlassene Ordnung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Anordnung des Vorstandes;

·        Verstöße gegen Ehre und Ansehen sowie die Interessen der Abteilung;

·        Verfehlungen gegen den sportlichen Anstand und

·        sonstige wichtige Gründe. 

§ 11  Bei leichteren Verfehlungen der im § 10 genannten Art kann der Vorstand ferner schriftliche oder mündliche Verwarnungen und Spiel- oder Platzsperren aussprechen.

§ 12  Alle Disziplinarmaßnahmen, mit Ausnahme der mündlichen Verwarnung, sofern nicht  das Mitglied deren schriftliche Bestätigung verlangt, werden schriftlich mitgeteilt.

Gegen die Maßnahmen steht dem Mitglied binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der schriftliche Einspruch an den Vorstand zu.

§ 13  Über den Einspruch entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein nach §14 zu bildendes Schiedsgericht nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen.

§ 14  Das Schiedsgericht ist mit dem Vorstand des TuS-Ende identisch. Der 1. Vorsitzende des TuS-Ende ist auch der Vorsitzende des Schiedsgerichtes.

§ 15  Organe der Abteilung sind:

·        die Mitgliederversammlung ( §16 );

·        der Vorstand ( § 17 );

·        die Jugendversammlung ( § 18 )

Die Mitarbeit in Organen der Abteilung erfolgt unentgeltlich in Wahrnehmung eines Ehrenamtes. 

§ 16  der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·        Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes sowie Kassenprüfer;

·        Entlastung des Vorstandes;

·        Sonstige ihre durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Es findet eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand sowie durch mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, durch Ankündigung in der örtlichen Presse, durch Aushang in den Informationskästen des Vereines oder auf unserer Homepage.

Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der erste Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Für die Dauer der Neuwahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Danach übernimmt der gewählte 1. Vorsitzende die Versammlung.

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten  Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Antrages.

Bei Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie ihre Wahlannahme dem Vorstand vorher angezeigt haben. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 

§ 17  Der Vorstand besteht aus:

·        dem/der Vorsitzenden;

·        dem/der Geschäftsführer/in und gleichzeitig 2. Vorsitzenden;

·        dem/der Schatzmeister/in;

·        dem/der 1. Sportwart/in;

·        dem/der 2. Sportwart/in;

·        dem/der Jugendwart/in

Aufgaben des Vorstandes sind:

·        Ausführung der Beschlüsse der Abteilungsorgane und des Schiedsgerichtes,

·        Verwaltung und Vertretung der Abteilung,

·        Disposition und finanzielle Maßnahmen aller Art,

·        Sonstige ihm durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben.

 Die gesetzliche Vertretung der Abteilung wird von den Vorstandsmitgliedern zu a) bis b) einzeln oder gemeinsam wahrgenommen.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Ist die Wahl des Jugendwartes, der Jugendwartin in einer Jugendsatzung der Tennisabteilung geregelt, so ist diese für seine Wahl maßgeblich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durch den Restvorstand.

Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt seiner Sitzung. Außerordentliche Vorstandssitzungen werden auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder von 2 sonstigen Vorstandsmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters in der oben aufgeführten Reihenfolge. Die Abstimmungen erfolgen in offener Form.

Der Vorstand ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen.

Zur Vorbereitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Kommissionen einsetzen, deren Mitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich wahrnehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden als Delegierte zur Delegiertenversammlung des TuS-Ende e.V. entsandt. Die Wahl weiter Delegierter und Ersatzdelegierter obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 18  Die Vertretung der Jugendlichen in der Hauptversammlung ist in der Jugendsatzung geregelt.

§ 19  Über den Verlauf der Sitzungen, Wahlen und Abstimmungen der Organe der Abteilung sowie der Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind Protokolle zu führen und durch den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zum Zwecke der Archivierung zuzuleiten. 

§ 20  Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei für die Dauer eines Jahres von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, wobei jedoch einer der jeweiligen Kassenprüfer ausscheidet. Eine weitere Wiederwahl ist nicht vor Ablauf von drei Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 21  Aufnahmegebühren, Beiträge und ggf. Umlagen setzt die Mitgliederversammlung für mindestens ein Geschäftsjahr im Voraus fest und bestimmt über die Zahlungsweise.

In begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen zu stunden oder zu erlassen.

§ 22  Zur Regelung und der Benutzung der Anlagen und Geräte der Abteilung sowie zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Spiel-und Wettkampfbetriebes erlässt der Vorstand entsprechende Ordnungen, die den Mitgliedern durch Aushang oder in anderer geeigneter Form bekanntgemacht werden.

§ 23  Satzungsänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 24  Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung auf deren Tagesordnung ausschließlich der Punkt „ Auflösung der Abteilung“ stehen darf, beschlossen werden.

Zur Auflösung der Abteilung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Das Abteilungsvermögen fällt im Fall der Auflösung dem TuS-Ende zu.

§ 25  Diese Satzung tritt nach der Jahreshauptversammlung 1999 in Kraft.